Rechtliche Grundlagen

Schulsozialarbeit (SSA) Kanton Bern
Die SSA gilt im Kanton Bern als ein freiwilliges schulergänzendes Angebot. Die Gemeinden entscheiden, ob sie eine SSA anbieten. 
Die SSA gehört zur freiwilligen/öffentlichen Jugendhilfe (Art. 302 Abs. 3 ZGB1) und arbeitet im Rahmen des umfassenden Bildungsauftrages in den Schulen (Art. 2 VSG2) als Beratungsdienst. 

Schweigepflicht
Die SSA gilt als Behörde und untersteht dem kantonalen Datenschutzgesetz3 sowie dem Amtsgeheimnis (Art. 320 StGB4 und entsprechendes Personalreglement der Gemeinden). Sie gibt Informationen, die den höchstpersönlichen Bereich der urteilsfähigen Kinder und Jugendlichen betreffen, nicht weiter (Art. 19c ZGB), es sei denn, es bestehe ernsthafte Gefahr für das Wohl der Kinder und Jugendlichen (vgl. Melderecht bzw. Auskunftspflicht). 
Daten werden an Dritte nur mit Einwilligung der betroffenen Kinder und Jugendlichen weitergegeben, oder wenn für die Weitergabe eine gesetzliche Grundlage besteht, oder wenn der Empfänger die Information zur Aufgabenerfüllung zwingend benötigt (Art. 5 und 6 KDSG).

Melderecht
Falls die SSA über Informationen verfügt, welche aus ihrer Sicht für die Ausübung der Aufgaben der Schule zwingend erforderlich sind, darf sie von sich aus die Schule (den:die Aufgabenträger:in) über diese in Kenntnis setzen (Art. 73 Abs. 3 VSG).

Auskunftspflicht
Falls die SSA das Wohl der Kinder und Jugendlichen als ernsthaft gefährdet einschätzt und Abhilfe durch die Sorgeberechtigten nicht möglich ist, benachrichtigt sie in der Regel die Schule. Falls die Schule die Situation anders einschätzt oder in Ausnahmefällen eine Information der Schule unterbleibt, ist es möglich, über die Leitung der SSA (oder vergleichbarer Position) eine Gefährdungsmeldung zu machen (Art. 443 und 453 ZGB und Art. 3c BetmG5).
Die SSA ist in einem laufenden Verfahren gegenüber der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) oder der von ihr beauftragten Stellen auskunftspflichtig (Art. 448 Abs. 1 ZGB).

Befreiung von der Anzeigepflicht
Die SSA gilt als Beratungsdienst (Art. 61a VSG) und ist von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgenden Verbrechen befreit (Art. 48 ZPO6) sollte das Kindeswohl dies erfordern.7

Aktenführung
Die Schulsozialarbeitenden sind verpflichtet über ihre Fälle Akten zu führen.

Datenvernichtung
Die Daten der ausgetretenen Kinder und Jugendlichen werden im ersten Quartal des neuen Schuljahres vernichtet (Art. 21 Abs. 2-5 ArchDV Gemeinden8).

 

1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)
2 Volksschulgesetz vom 19. März 1992 (VSG; BSG 432.210)
3 Datenschutzgesetz vom 19. Februar 1986 (KDSG; BSG 152.04)
4 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0)
5 Bundesgesetz vom 3. Oktober 1951 über die Betäubungsmittel und die psychotropen Stoffe (Betäubungsmittelgesetz; BetmG; SR 812.121)
6 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; 272)
7 Datenschutz in den Volksschulen des Kantons Bern - https://alv-ag.ch/files/get-file/400
8 Direktionsverordnung über die Verwaltung und Archivierung der Unterlagen von öffentlich-rechtlichen Körperschaften nach Gemeindegesetz und deren Anstalten vom 20. Oktober 2014 (ArchDV Gemeinden; 170.711)