Volksschulgesetz des Kantons Bern

Art. 1d Ergänzendes Volksschulangebot
1 Das ergänzende Volksschulangebot umfasst insbesondere

  1. die Tagesschule,
  2. die Schulsozialarbeit,
  3. die Betreuung während der Ferienzeit.

Art. 21m Inhalt der Leistungsvereinbarung 
1 Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere

  1. die Art, den Umfang und die Abgeltung der Leistung,
  2. die Qualitätsanforderungen,
  3. die Wirkungs- und Leistungsziele,
  4. die Berichterstattung,
  5. die Unterrichtssprache,
  6. das Angebot an Lehrmitteln und Medien,
  7. die Kosten für das Tagesschulangebot,
  8. die Fürsorgemassnahmen,
  9. die Berufswahlvorbereitung,
  10. den kirchlichen Unterricht,
  11. die Schulsozialarbeit,
  12. die Klassenorganisation,
  13. die anzuwendenden Hilfsmittel zur Vereinfachung oder Vereinheitlichung des Vollzugs der übertragenen Aufgabe,
  14. die Schülertransporte,
  15. den schulärztlichen und den schulzahnärztlichen Dienst.

2 Der Regierungsrat regelt die Qualitätsanforderungen durch Verordnung.

Art. 60a Schulsozialarbeit 
1 Der Kanton leistet Beiträge an die Kosten der Gemeinden für die Schulsozialarbeit. 

2 Der Beitrag beträgt höchstens 30 Prozent der Lohnkosten. Er kann pauschaliert werden. 

3 Beiträge von geringer Höhe werden nicht gewährt. 

4 Der Regierungsrat beschliesst abschliessend über die zur Verfügung stehenden Mittel für Beiträge an die Kosten der Gemeinden für die Schulsozialarbeit. Die zuständige Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion verfügt den einzelnen Beitrag im Rahmen der bewilligten Mittel. 

5 Der Regierungsrat regelt das Nähere durch Verordnung.

Art. 61a Befreiung von der Anzeigepflicht   
Die Gesundheits- und Beratungsdienste sowie die Lehrkräfte und ihre Aufsichtsbehörden sind von der Anzeigepflicht für von Amtes wegen zu verfolgende Verbrechen an die zuständige Strafverfolgungsbehörde gemäss Artikel 48 des Einführungsgesetzes vom 11. Juni 2009 zur Zivilprozessordnung, zur Strafprozessordnung und zur Jugendstrafprozessordnung (EG ZSJ)[16] befreit, soweit das Wohl des Kindes dies erfordert.   

Aktuelle Version in Kraft seit 1.1.2022 / Quelle: https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/432.210