Volksschulverordnung

8.2 Schulsozialarbeit

Art. 15a Definition und Aufgaben 
1 Die Schulsozialarbeit ist ein freiwilliges und niederschwelliges Beratungsangebot für Kinder, Eltern, Lehrkräfte und Schulleitungen. 

2 Ihr obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  1. sie begleitet Kinder in ihrer persönlichen, sozialen und schulischen Entwicklung
  2. sie unterstützt Kinder bei der Lösung sozialer Probleme und fördert ihre Selbst- und Sozialkompetenzen
  3. sie vernetzt die Kinder bei Bedarf mit weiteren Stellen
  4. sie arbeitet in institutionalisierter Form mit der Schule zusammen und unterstützt sie bei der Früherkennung und Bearbeitung von sozialen Problemen
  5. sie unterstützt die Schule in Fragen des Kindesschutzes und im Rahmen der Früherkennung möglicher Kindeswohlgefährdungen.

Art. 16 Beitragsberechtigung
1 Der Kanton richtet den Gemeinden Beiträge an die Schulsozialarbeitskosten aus, sofern diese den Nachweis erbringen über

  1. die Einrichtung eines Angebots von Schulsozialarbeit für die Schule und die Schülerinnen und Schüler bei sozialen Problemstellungen
  2. einen direkten Zugang zur Schulsozialarbeit für die Schülerinnen und Schüler, für die Lehrkräfte und weitere schulische Betreuungspersonen sowie für die Eltern
  3. die erforderliche Qualifikation für die in der Schulsozialarbeit eingesetzten Personen
  4. einen Beschäftigungsgrad von mindestens 20 Prozent und
  5. die Gewährleistung der Zusammenarbeit der Schulsozialarbeit mit weiteren Institutionen und Behörden im Schul-, Sozial-, Gesundheits- und Beratungsbereich.

Art. 17 Beitragsbemessung
1 Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Schülerinnen und Schüler mit direktem Zugang zum Angebot der Schulsozialarbeit der Gemeinde.

2 Die Ermittlung der Anzahl Schülerinnen und Schüler erfolgt aufgrund der Basis zur Erfassung der Schülerzahlen vom 15. September des Vorjahres.
  
Art. 18 Beitragsperiode 
Als Beitragsperiode gilt das Schuljahr.
 
Art. 19 Beitragsansatz 
1 Für jede Schülerin und jeden Schüler mit direktem Zugang zur Schulsozialarbeit wird ein Beitrag von 16.05 Franken gewährt.  
 
2 Übersteigt der nach Absatz 1 errechnete Beitrag zehn Prozent der effektiven Lohnkosten, hat die Gemeinde lediglich Anspruch auf einen Beitrag von zehn Prozent der effektiven Lohnkosten.   

3 Die Bildungs- und Kulturdirektion kann den Beitrag nach Absatz 1 im Umfang der vom Regierungsrat für das Kantonspersonal beschlossenen Anhebung der Gehälter anpassen.  

Art. 20 Gesuch, Auszahlung der Beiträge
1 Die Gemeinden haben das Gesuch für das abgeschlossene Schuljahr bis 30. September beim Amt für Kindergarten, Volksschule und Beratung einzureichen. Verspätet eingereichte Gesuche können nicht mehr berücksichtigt werden. 
  
2 Die Beiträge für Schulsozialarbeitskosten werden in der Regel bis Ende des Kalenderjahres ausbezahlt, in dem das Schuljahr zu Ende gegangen ist.

3 Die Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt die Ausgaben für die Beiträge abschliessend.

Aktuelle Version in Kraft seit 01.09.2022 / Quelle: https://www.belex.sites.be.ch/app/de/texts_of_law/432.211.1